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AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich sowohl für die einmalige, wie auch für die mehrmalige und fortwährende Bestellung von Entsorgungsbehältnissen und Abfallentsorgungsleistungen. Unserem Unternehmen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen  abweichende Bedingungen des Auftraggebers, erkennt KPE – König Produkt Entsorgung nicht an, es sei denn, KPE – König Produkt Entsorgung hat ihren Bestimmungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt bei entsprechenden Änderungen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Auf die Folgen wird der Auftraggeber hingewiesen.

(3) KPE – König Produkt Entsorgung ist berechtigt die Daten vom Auftraggeber im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zur elektronischen Verarbeitung internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung zu benutzen. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung, verpflichtet sich der Vertragspartner im Sinne des § 14 BGB zur Teilnahme an der elektronischen Nachweisführung im Sinne der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 in der jeweils geltenden gesetzlichen Fassung.

2. Vertragsabschluss

(1) Nach zustande kommen des Vertragsabschluss führt KPE – König Produkt Entsorgung die auftragsgemäßen Lieferungen verbunden mit Leistungen für den Auftraggeber. In  der Vertragslaufzeit haben alle vertraglich vereinbarten Entsorgungsleistungen nur über KPE – König Produkt Entsorgung zu erfolgen.

(2) Vereinbarungen welche im Nachhinein zu den auftragsgemäßen Lieferungen und Leistungen wie Auftragsänderungen, Stornos oder Erklärungen werden für KPE – König Produkt Entsorgung erst dann verbindlich, wenn KPE – König Produkt Entsorgung diese schriftlich bestätigt. Stillschweigen wird nicht als Zustimmung gewertet.

(3) Mehrere Schuldner einer Leistung gelten als Gesamtschuldner.

3. Behälter und Beladung

Die PVC-Abfälle werden in von KPE – König Produkt Entsorgung in Ausnahmen mietweise überlassenen Behältern gesammelt. Ist ein Mietverhältnis geschlossen, gelten die Vorschriften über die Miete gemäß § 535 ff. BGB, soweit der Vertrag nichts Anderweitiges bestimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Beladevorschriften des Herstellers sowie die Beladungsrichtlinien von KPE – König Produkt Entsorgung zu beachten, wichtig hierbei die Gewichtsangaben. Die maximale Füllhöhe oder Stapelhöhen sind dem Beiblatt der Behälter zu entnehmen. Bei der Beladung sind die Vorschriften zu beachten, sollte hieraus ein Schaden entstanden sein, so ist der Auftraggeber gegenüber KPE – König Produkt Entsorgung zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Es dürfen nur die vereinbarten Stoffe in den Behälter verfüllt werden; folgende Stoffe sind erlaubt , eindeutig deklarierte PVC Abfälle aus dem Fensterbereich: Glas, ABS, PS. Von der Abfuhr und Beseitigung ausgeschlossen sind gesundheitsgefährdende Abfallstoffe im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie aller anderen anzuwendenden Gesetze, Verordnungen etc. Sollten sich in den Behältern andere Abfallstoffe befinden, so ist KPE – König Produkt Entsorgung berechtigt, dem Auftraggeber die Zusatzkosten, die durch die Entsorgung dieses vertragswidrigen Abfalls (wie Kosten durch Transportwege zu anderen Anlagen und höhere Beseitigungspreise) entstehen, in Rechnung zu stellen. Von den vorstehenden Regelungen bleiben anderweitige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unberührt.

4. Abfuhr- und Entsorgungspflicht

KPE – König Produkt Entsorgung ist im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zur Abfuhr der Abfallstoffe verpflichtet. Er ist im Falle höherer Gewalt - bei Kriegseinwirkungen, Naturkatastrophen, unzumutbaren Verkehrsverhältnissen sowie Streik und Aussperrung - von seiner Leistungspflicht befreit. Gleiches gilt so lange, wie die zur Endabnahme verpflichtete Körperschaft aus Gründen, die KPE – König Produkt Entsorgung nicht zu vertreten hat, die Annahme verweigert und keine Ersatzablagerungen zuweisen kann. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung, insbesondere bei drohender Insolvenz der KPV –König Produkt Vertrieb GmbH hat KPE – König Produkt Entsorgung ein Leistungsverweigerungsrecht.

5. Termine

Die Behälter werden, wie vereinbart, im Tourenplan entleert. Bei einer von KPE – König Produkt Entsorgung zu vertretenden Verzögerung hat der Auftraggeber das Recht, KPE – König Produkt Entsorgung eine angemessene Nachfrist zu setzen Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, PE – König Produkt Entsorgung, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft ein grobes Verschulden.

6. Pflichten und Haftung des Auftraggebers

(1) Eine sachgerechte und vereinbarungsgemäße Befüllung der Transportbehälter wird vorausgesetzt. Bei einer Abweichung – gleich welchen Grundes – hat KPE – König Produkt Entsorgung das Recht der Nichtmitnahme bzw. der Rückgabe an den Auftraggeber.

(2) Dem Auftraggeber hat Sorge zu tragen, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen, er hat insbesondere auch für die Bodenbeschaffenheit des Aufstellplatzes und für die Zugänglichkeit des Abtransportes durch Fahrzeuge (z.B. Lkw) zu sorgen. KPE – König Produkt Entsorgung gibt dem Auftraggeber im Vorfeld Auskunft über die jeweils zum Einsatz kommenden Behältnisse und Fahrzeuge sowie Gewicht, Höhe, Breite. Für den Fall, dass die Materialien eine andere Zusammensetzung haben als vereinbart oder auf dem Betriebsgelände oder der Anfahrstelle des Auftraggebers ungewöhnlich hohe Wartezeiten für KPE – König Produkt Entsorgung entstehen (z.B. wenn der Aufstellplatz von Behältnissen für das Fahrzeuge nicht zugänglich sein sollten oder verkehrstechnisch mit Schwierigkeiten verbunden ist ) oder es hierdurch zu unplanmäßigen Leerfahren und Stillstandszeiten kommt, behält sich KPE – König Produkt Entsorgung vor, dem Auftraggeber die ihm dadurch entstandenen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

 

(3) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und stellt KPE – König Produkt Entsorgung von allen Ansprüchen frei, einschließlich der Inanspruchnahme aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen dadurch entstehen, dass die vereinbarten Stoffe nicht ordnungsgemäß in die Transportbehälter eingebracht oder sonst nicht sachgerecht zum Transport bereitgestellt oder eingeliefert wurden, soweit dies auf Umstände zurück zu führen ist, die der Auftraggeber zu vertreten hat.

7. Haftung für Sachmängel

(1) Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist. Nicht sichtbare Materialien, welche nachträglich nicht zu den Vertragsbestandteilen der Entsorgung gehören, werden von KPE – König Produkt Entsorgung in Rechnung gestellt

(2) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder Dritte Mängelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne das dies zwingend erforderlich war.

(3) Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

(5) Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres, ab Ablieferung der Kaufsache. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.

(6) Soweit das von KPE – König Produkt Entsorgung gelieferte Produkt über eine Lieferkette an einen Endverbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. KPE – König Produkt Entsorgung haftet dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn sein Kunde ins Ausland geliefert und dabei die Geltung des UN Kaufrechts ausgeschlossen hat.

(7) Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus, übernimmt KPE – König Produkt Entsorgung keine Garantie für die Beschaffenheit, der von ihm gelieferten Kaufsache. Garantien werden von KPE – König Produkt Entsorgung nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur der Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.

8. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen

(1) Die Haftung von KPE – König Produkt Entsorgung für Schadenersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(2) In allen anderen Fällen haftet KPE – König Produkt Entsorgung – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

9. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart, bestimmen sich die Preise nach unseren jeweiligen regional gültigen Preislisten und sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist sofort nach Empfang (oder laut schriftlich vereinbartem Zahlungstermin) ohne Abzug zu bezahlen. Der Zahlungsverzug tritt mit Zugang der ersten Mahnung, spätestens aber 30 Tage nach Rechnungserhalt ein. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, bei Kaufleuten 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu; die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Mietkosten können im Voraus berechnet werden und sind spätestens am 1. des der Fakturierung folgenden Monats fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich KPE – König Produkt Entsorgung vor, seine Leistungen während des Verzuges ohne Nachholungspflicht auszusetzen.

10. Vergütungsanpassung bei dauerhaften Verträgen

(1) Ist KPE – König Produkt Entsorgung mit der laufenden Entsorgung (Dauerschuldverhältnis) der Abfälle des Auftraggebers beauftragt, behält sich KPE – König Produkt Entsorgung das Recht vor, die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Änderungen der Entsorgungsaufwendungen (z.B. Verwertungsgebühren), eintreten. Diese Änderungen wird KPE – König Produkt Entsorgung dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

11. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KPE – König Produkt Entsorgung. Dieses gilt nicht für bereits schriftlich vereinbarte, aber der Höhe nach, noch nicht feststehenden Vergütungsanpassungen. KPE – König Produkt Entsorgung ist jedoch berechtigt, nachträgliche Vertragsänderungen im Einzelfall durch tatsächliches Entsprechen gelten zu lassen.

12. Firmenverrechnung

(1) Bei Forderungen gegen andere als zur KPE – König Produkt Entsorgung Bereiche gehörende Unternehmen ist KPE – König Produkt Entsorgung im Einverständnis der Gesellschaften der KPE – König Produkt Entsorgung Unternehmensgruppe berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aus Entsorgungsleistungen aufzurechnen, die diesen gegen den Vertragspartner oder mit diesem verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zustehen und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Vertragspartner oder mit diesem verbundenen Unternehmen gegen KPE – König Produkt Entsorgung, die KPV- König Produkt Vertrieb oder andere zur  Gesellschaft zustehen. Die Gesellschaften der KPE – König Produkt Entsorgung Unternehmensgruppe sind insofern Gesamtgläubiger, die Konzerngesellschaften des Vertragspartners Gesamtschuldner dieser Forderungen.

(2) Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von einer anderen Seite Zahlungen in Wechseln oder anderen Leitungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung gerechnet.

(3) Der Bereich  KPE – König Produkt Entsorgung sind dadurch gekennzeichnet, dass diese sich auf ihren Briefbögen als " einen Bereich der KPV – König Produkt Vertieb GmbH " bezeichnen. Eine vollständige Liste dieser Firmen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung.

(4) Sicherheiten, die für KPE – König Produkt Entsorgung oder eine der vorbezeichneten Gesellschaften bestehen, haften jeweils für die Forderungen

13. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies, die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das Gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird der Geschäftssitz von KPE – König Produkt Entsorgung vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von KPE – König Produkt Entsorgung. Abweichend davon ist dieser jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.

15. Vertragsdauer

Die Dauer des Vertrages bestimmt sich nach dem Inhalt des Auftrages. Ist bei der Beauftragung von wiederkehrenden Leistungen die Dauer des Vertrages nicht durch eine Zeitbestimmung oder durch den Umfang der Entsorgungsleistung bestimmt oder bestimmbar, gilt der Vertrag für die Dauer von zwei Jahren und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die AGB - Stand Januar 2015 - zum Download finden Sie  hier.